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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Vertragsabschluß / Liefer- u. Zahlungsbedingungen

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag bzw. Anschreiben zugegangen sind.Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung rechtswirksam. Nachträgliche Änderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

Falls nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, sind die jeweils am Liefertag geltenden Preise für die Berechnung maßgebend. Wenn sich zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, z.B. durch höhere Löhne, ändern, sind wir berechtigt, unsere Verkaufspreise entsprechend anzuheben. Die genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Annahme des Auftrages durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel oder andere von uns nicht verschuldete Behinderungen berechtigen uns, von dem Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Liefertermin um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Versand

Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk Ludwigsfelde. Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Bestellers.

4. Zahlungsbedingungen / Leistung

Sämtliche Zahlungen gemäß der auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingung sind mit schuldenbefreiender Wirkung ausschließlich an uns zu leisten. Bei Mängelrügen oder anderen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung berechtigt. Diese werden im Falle der Anerkennung durch eine Gutschrift beglichen.

5. Fälligkeit der Ansprüche

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

6. Abtretungsgebot

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

7. Mängelhaftung

Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich und vor etwaiger Weiterverarbeitung innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware schriftlich gerügt werden. Die beanstandeten Waren sind in dem Zustand zu unserer Besichtigung bereitzuhalten, in dem sie sich bei Entdeckung des Mangels befanden. Von uns als mangelhaft erkannte Ware nehmen wir bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Mängelrüge zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche für uns zur Verfügung gestelltes Material, auch im vorgefertigten Zustand, sind ausgeschlossen. Von uns nicht anerkannte Ansprüche können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats nach unserer Ablehnung Klage erhoben wird. Soweit keine kürzeren Verjährungsfristen in Betracht kommen, verjähren alle Ansprüche gegen uns nach 1 Jahr.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware darf weder verpfändet noch übereignet werden. Bei einer Pfändung solcher Waren durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon sofort Mitteilung zu machen.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z.Z. der Verarbeitung zu. Wird diese Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung- veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest dem Verkäufer ab.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird durch unseren Sitz bestimmt. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.